Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Roundtable Coaching e. V. (RTC)

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Entwicklung der Profession Coach/Coaching. Hierzu legt er Richtlinien, Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für die Professionsausübung und die Qualifizierung dafür fest, sichert diese, entwickelt sie weiter und repräsentiert sie gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Austausch und Vernetzung der im Bereich Coaching tätigen Verbände
  • Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen, Kongresse, Symposien
  • Etablierung und Förderung von Anwendungsformen von Coaching durch Zusammenarbeit der professionsbezogenen Berufs- und Fachverbände.
  • Unterstützung und Förderung bei wissenschaftlicher Forschung und Evaluierung von Coaching und seinen Handlungs- und Anwendungsfeldern.
  • Entwicklung und Etablierung eines Berufsbildes und ethisch fundierter Verhaltens-Kodizes für Coaching.
  • Etablierung von Standards und Richtlinien für die Qualifizierung und Professionsausübung im Coaching.
  • Etablierung von Coaching als Beitrag zur Verbesserung beruflichen Handelns.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über Grundlagen, Qualitätskriterien, professionelle Vorgehensweisen und Anwendungsmöglichkeiten von Coaching.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke angewendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Vergütungen an Vorstandsmitglieder nach § 7 (6), insofern diese von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Der Verband ist weder parteilich noch konfessionell gebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern.

  1. Anträge zur Aufnahme sind durch die antragstellende juristische Person schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Zuvor hat der Vorstand eine diesbezügliche Empfehlung der ordentlichen Mitglieder einzuholen. Mit dem Antrag sind von der Antragstellerin folgende Dokumente einzureichen:
    1. Amtliche Eintragung der Antragstellerin (zuständiges Registergericht, sofern ein eingetragener Verein um Mitgliedschaft nachsucht)
    2. Verbandssatzung in der bei Antragstellung gültigen Fassung
    3. Nachweis der Vertretungsberechtigung für die im Namen der Antragstellerin unterzeichnende Person (i.d.R.: nach § 26 BGB).
    4. schriftliche Anerkennung der Ethikrichtlinie des RTC für den Fall der Aufnahme
    5. schriftliche Anerkennung des Positionspapiers des RTC für den Fall der Aufnahme
    6. schriftliche Anerkennung des Dokumentes „Mindeststandards“ des RTC für den Fall der Aufnahme
    7. Sichtbares Engagement für die Profession Coaching
    8. Zertifizierungskriterien für Coaches
    9. Prozess zur Qualitätssicherung für Coaches (z. B. Zertifizierung, Weiterbildung, Supervision, Rezertifizierungsvorgaben u.a.)
    10. Ethikrichtlinien
    11. Erklärung, dass die Antragstellerin weder parteilich noch konfessionell gebunden ist.Das Nähere regelt eine Aufnahmeordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied:
    1. die genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt,
    2. den satzungsgemäßen Interessen des Vereins zuwider handelt, oder
    3. seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein gemäß der Beitragsordnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Sie sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch unter ausschließlicher Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel („virtuelle Mitgliederversammlung“), wie zum Beispiel Telefonkonferenzen, Videokonferenzen, Internetchatrooms, durchgeführt werden. Der Vorstand teilt mit der Einladung mit, ob die Mitgliederversammlung als reale Versammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Bei einer realen Mitgliederversammlung kann der Vorstand in der Einladung den später nicht anwesenden Mitgliedern gestatten, ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Ein Vorschlag zur Tagesordnung und fristgerecht eingereichte Anträge müssen beigefügt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, entweder elektronisch oder auf dem Postweg.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und entsendet bis zu zwei Delegierte. Das ordentliche Mitglied teilt dem RTC spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform mit, wie viele Delegierte für das ordentliche Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen werden, deren vollständige Namen und wer von den Delegierten das Stimmrecht für das ordentliche Mitglied ausüben wird. Verbände, deren Delegierte in den Vorstand des RTC gewählt wurden, können hierfür Delegierte nachnominieren.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Mindestens acht Wochen vor Ablauf der Einladungsfrist ruft der Vorstand auf elektronischem oder dem Postweg die Mitglieder dazu auf, Anträge an den Vorstand zu richten. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der Einladungsfrist in der Geschäftsstelle vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung, der Beitragsordnung, der Aufnahmeordnung oder zur Auflösung des Vereins müssen mindestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Einladungsfrist vorliegen. Fristgerecht eingegangene Anträge werden der schriftlichen Einladung, ggf. mit einer Stellungnahme des Vorstands, beigefügt.
  4. Die Mitgliederversammlung:
    1. genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    2. entlastet den Vorstand
    3. beschließt die Aufnahmeordnung und die Beitragsordnung
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschluss gemäß §3 (4)
    7. wählt einen Kassenprüfer für zwei Jahre
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird wie eine ordentliche Versammlung einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte dies verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen worden ist. Beschlüsse werden – sofern nicht anders festgelegt – mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen oder die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für einen Beschluss über die Vereinsauflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stehen bei Wahlen mehrere Kandidaten für die gleiche Funktion zur Verfügung und hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der/die mit einfacher Mehrheit gewählte Kandidat hat dann die Wahl für sich entschieden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ein vom Vorstand zu wählendes Vorstandsmitglied leitet die Geschäftsstelle des Vereins auf der Grundlage dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und von Vorstandsbeschlüssen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung berechtigt.
  2. Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden. Diese haben volles Stimmrecht in den Sitzungen des Vorstandes, Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neu gewählter Vorstand rechtskräftig im Amt ist. Die Anmeldung eines neu gewählten Vorstandsmitglieds zur Eintragung ins Vereinsregister muss innerhalb eines Monats erfolgen.
  4. Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal in jedem Kalenderjahr. Er kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.
  5. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.
  6. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und orientiert sich an den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

§ 8 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung kann einen externen Revisor mit der Kassenprüfung beauftragen. Insofern dabei eine externe Steuerberatungsfirma einen Jahresabschluss vorlegt, obliegt es dem Kassenprüfer zu entscheiden, inwieweit eine eigene Kassenprüfung vorgenommen wird oder die Kassenprüfer sich dem Abschluss der Steuerberatungsgesellschaft nach dessen Kenntnis anschließen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt, entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über das Vereinsvermögen, welches für einen den bisherigen Zielen und Aufgaben des Verbandes entsprechenden Zweck gemeinnützig zu verwenden ist.

§ 10 Gründungsklausel

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des RTC am 30. März 2020

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