§ 1 Beitragsverpflichtung und Zahlungsmodalitäten

  1. Alle Mitglieder des RTC zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
  3. Der Mitgliedsbeitrag besteht je aus einem festen Sockelbetrag und einem Umlagebetrag.
  4. Der Sockelbeitrag ist bei Beitritt oder zum 1. Januar jeden Geschäftsjahres fällig.
  5. Der Umlagebetrag ist bei Beitritt oder zum 1. März jeden Geschäftsjahres fällig.
  6. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Verbandskonto (siehe Anhang I) an.
  7. Zur Ermittlung der Beitragshöhe gemäß § 2 verpflichten sich die Mitglieder des RTC, bei Beitritt und dann jährlich zum 31. Dezember die Mitgliederzahlen des Stichtages 1. Januar des gleichen Jahres insgesamt und entsprechend § 2 (6) an den Vorstand zu melden.
  8. Liegen die Mitgliederzahlen gemäß § 1 (7) nicht fristgerecht vor, werden zur Beitragsberechnung automatisch die Mitgliederzahlen des Vorjahres zuzüglich 10 % und aufgerundet auf ganze Zahlen herangezogen.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder bestehen je aus einem festen Sockelbetrag und einem Umlagebetrag.
  2. Die Summe aus allen Sockel- und Umlagebeträgen orientiert sich an dem für das entsprechende Geschäftsjahr festgesetzten Budget.
  3. Das Budget legt die Mitgliederversammlung fest (siehe Anhang I).
  4. Den Sockelbetrag legt die Mitgliederversammlung fest (siehe Anhang I).
  5. Der Umlagebetrag wird aus der Summe aller als Coach zertifizierten Mitglieder der ordentlichen Mitglieder des RTC ermittelt.
  6. Als zertifizierte Mitglieder gelten dabei Coaches, die dem in den Mindeststandards des RTC formulierten Anspruch genügen und von dem betreffenden Mitglied des RTC als Coach geführt werden. Mitglieder, die nicht eindeutig als zertifizierte Mitglieder in diesem Sinne identifiziert werden können, werden hinsichtlich der Beitragsberechnung wie zertifizierte Mitglieder gezählt.
  7. Der Mitgliedsbeitrag (Sockelbetrag plus Umlagebetrag) ist auf einen Maximalbeitrag begrenzt. Der Maximalbeitrag darf einen Anteil von 27 % am Budget des Geschäftsjahres des RTC nicht übersteigen.
  8. Den Maximalbetrag legt die Mitgliederversammlung fest (siehe Anhang I).
  9. Umlagebeiträge gemäß § 2 (5), die den Maximalbeitrag übersteigen, erhöhen den auf die verbleibenden Mitglieder des RTC zu verteilenden Budgetanteil.
  10. Die Mitgliedsbeiträge bleiben im laufenden Geschäftsjahr von der Aufnahme neuer Mitglieder unberührt.
  11. Die Mitgliedsbeiträge neu aufgenommener Mitglieder werden für das laufende Geschäftsjahr so berechnet, als sei das Mitglied bereits bei der Festlegung der Beiträge für die bestehenden Mitglieder Mitglied des RTC gewesen. Das verfügbare Budget erhöht sich gegebenenfalls dadurch für das laufende Geschäftsjahr.

§ 3 Beitragserstattung

  1. Ein Anspruch auf Erstattung bereits für das laufende Geschäftsjahr gezahlter Mitgliedsbeiträge entsteht weder durch Austritt noch durch einen Ausschluss.

§ 4 Rechtscharakter und Inkrafttreten

  1. Diese Beitragsordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des RTC am 22. November 2022

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